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Seit dem Inkrafttreten  der  Insolvenzordnung  (InsO) zum  01. Januar 1999 ist die Zahl der Verbraucherinsolvenzen dramatisch gestiegen. Belief sich die Insolvenzanzahl  im  ersten Halbjahr 2000 noch auf  lediglich 4500, stei-gerte sie sich nach einer Reform der Insolvenzordnung zum 01.12.2001, mit der einem Teil der Schuldner die Möglichkeit gegeben wurde, die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung  der  Restschuldbefreiung  zu stunden, bundesweit auf über 92.000  Verbraucherinsolvenzen im Jahr 2006. Allein in Niedersachsen gab es 12.574 Insolvenzen. Im Vergleich zum Vorjahr betrug der Zuwachs  34 % im  Bund  und 31 %  in  Niedersachsen. Auch  im ersten Halbjahr  2007 ist die Zahl  der  Insolvenzen  weiter stark gestiegen; insge- samt  haben  in  2007 bisher über  51.000  Schuldner das  Verfahren  in An-spruch genommen. 

Das  Verbraucherinsolvenzverfahren   bietet  überschuldeten  Personen  die  Möglichkeit,  sich  von  ihren  Schulden und  den damit einhergehenden Einschränkungen, Sorgen  und  der sozialen Ausgrenzung  unter bestimmten Voraussetzungen  befreien  zu  lassen. Die im Verfahren vorgesehene Rest-schuldbefreiung  für Privatpersonen  bedeutet, dass  den  Schuldnerinnen und  Schuldnern ihre Verbindlichkeiten erlassen werden, wenn sie ihr pfänd-bares Vermögen  und  während einer  6-jährigen  Wohlverhaltensphase den pfändbaren Betrag ihres Einkommens zur Tilgung ihrer Schulden abführen.

Derzeit  gelten  bundesweit über drei  Millionen  Haushalte als überschuldet. Bei  den von Überschuldung betroffenen Menschen reichen die Einnahmen wie  z.B. das Einkommen  aus  Arbeit  nicht aus, neben dem  Bestreiten der laufenden   Lebenshaltungskosten   eingegangene  Zahlungsverpflichtungen aus  Ratenzahlungs- oder Kreditverträgen zu erfüllen und/oder offene Rech-nungen  zu  begleichen.  Bei  vielen  reichen  die  Einnnahmen oftmals nicht einmal  aus,  die  laufende Miete  und  die Wohnungsnebenkosten (Heizung, Gas, Strom, Wasser)  zu  zahlen.  Zugleich  gilt  die  Überschuldung  als ein hohes  Hindernis  bei  der  Wiederaufnahme von Arbeit  zur  Beendigung von Arbeitslosigkeit,  weil viele Arbeitgeber nicht bereit sind, einen Arbeitnehmer zu beschäftigen,  bei  dem  sie sich mit Lohnpfändungen auseinandersetzen müssen.

Nach  Schätzungen  kann  bisher  nur  ein  geringer Teil  der  Ratsuchenden (bundesweit unter 5 %)  in  Schuldnerberatungsstellen  betreut werden. Das Angebot bleibt hinter dem Bedarf an geeigneten Schuldnerberatern weit zurück. Dadurch hat fast zwangsläufig die Zahl derjenigen zugenommen, die durch unseriöse  Hilfsangebote  wie  dem  Angebot überteuerter Kredite zur Ablösung bestehender Schulden aus der Not überschuldeter Menschen ihren persönlichen Nutzen ziehen wollen. Zudem sehen sich immer mehr karitative Einrichtungen  nicht zuletzt aufgrund  der restriktiven  Förderung  durch die öffentliche Hand gezwungen, die  bisher von ihnen unterhaltene  Schuldner-beratungsstelle zu schließen.

Geeignet für  die  Schuldnerberatung  sind  aufgrund  ihrer  Berufsausübung auch  Angehörige  bestimmter  Berufsgruppen. Dazu gehören in  erster Linie Rechtsanwälte.

Rechtsanwälte sind auch  befugt, dem  Schuldner die für das  Insolvenzver-fahren  erforderliche  Bescheinigung  über  das Scheitern  des außerge-richtlichen Einigungsversuches  über  die  Schuldenbereinigung innerhalb der letzten  sechs  Monate  vor dem  Eröffnungsantrag (§ 305 InsO) auszu-stellen.  

Über  die  Kosten  der  Beratung  sollte mit dem Rechtsanwalt offen gespro-chen werden. Insbesondere für Bezieher niedriger Einkommen sowie für ALG -II-Empfänger,  Auszubildende,  Schüler  und  Studenten  kommt eine Über- nahme der Kosten durch das jeweilige Bundesland im Wege der Beratungs- hilfe (BerHG)  in  Betracht.  Der finanzielle Aufwand  des  beratungshilfebe- rechtigten Schuldners für die Beratung durch den Rechtsanwalt ist abgese-hen  von  einer  Beratungshilfegebühr von 10 €,  die der Rechtsanwalt dem Schuldner jedoch erlassen  kann,  gleich null. Auch bei einer beabsichtigten Inanspruchnahme der Beratungshilfe kann der Schuldner sich unmittelbar an den Rechtsanwalt wenden.  Soweit für die Fertigung  des bei Gericht einzu-reichenden Insolvenzantrages für Beratungshilfeberechtigte Kosten anfallen, kann dieses im Einzelfall vorher geklärt werden.